Das Logbuch als Seetagebuch für Sportbootskipper
Ein Logbuch muss der Skipper jedes seefahrende Schiff an Bord mit sich führen und Eintragungen über den Verlauf der Reise machen
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Logbuch - Das Seetagebuch oder Schiffstagebuch

Ein Logbuch ist ein Tagebuch für Seefahrer, in dem in regelmäßigen Abständen oder ereignisabhängig alle, für das Schiff, die Mannschafft und die Fahrt wichtigen Daten, Ereignisse und Beobachtungen eingetragen werden. Hierzu gehören zum Beispiel der jeweilige Standort, Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes, aktuelle Wetterdaten und Wettervorhersagen für das zu befahrene Gebiet sowie Angaben zur Segelführung. Aber auch statistische Daten wie der Füllstand in den Treibstoff- und Frischwassertanks, Motorbetriebsstunden und die tägliche Kontrolle von Maschine und Schiff sowie aufgetretene Störungen und Defekte sollen im Logbuch verzeichnet werden. Das Logbuch ist nicht nur eine schöne Reiserinnerung sondern auch ein amtliches Dokument, welches im Falle einer gerichtlichen Untersuchung für oder gegen den Skipper eingesetzt werden kann.

Die Pflicht zum Führen eines Logbuchs / Seetagebuchs auf Sportbooten

Eine eindeutige Pflicht zur Führung eines Seetagebuchs ergibt sich bei Sportbooten auf "Auslandfahrt" durch das internationale SOLAS Abkommen, welches in Regel 28 (kapitel V) vorschreibt:

Alle Schiffe in der Auslandsfahrt müssen Aufzeichnungen über Tätigkeiten und Vorfälle im Zusammenhang mit der Schiffsführung, die für die sichere Schiffsführung von Bedeutung sind, an Bord mitführen; diese müssen ausreichend ausführlich sein, damit nachträglich ein vollständiges Bild von der Reise erstellt werden kann.

Bei der Logbuchpflicht für Sportboote im Küstenbereich streiten sich die Geister. In der Broschüre "Sicherheit auf dem Wasser" vom Bundesminiterium für Verkehr, Bau & Stadtentwicklung heißt es:

Punkt 5: Grundsätzlich müssen Sie auf einem Sportboot, das auf den Seeschifffahrtsstraßen und der Hohen See fährt, ein Schiffstagebuch führen. Hierin sind alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von Bedeutung sind. [...] Das Führen eines Schiffstagebuches kann von der Wasserschutzpolizei überprüft werden.

Der Lehrbuchautor Dr. Rolf Dreyer bemängelt hier zurecht, dass die Regelungen aus dem Merkblatt des BmVBS sich nicht nachvollziehbar aus den Gesetzen ableiten lassen und er sie deshalb als Gängelei empfindet. Auch weist er folgerichtig darauf hin, dass bei einer konsequenten Anwendung der Regelungen kleine Paddelboote und Schlauchboote mit Insassen in Badehose ebenfalls zur Führung eines Logbuches verpflichtet sind. Folgt man einer (älteren) Diskussion im "YACHT" Forum stellt sich auch die Frage, wie Sinnvoll ein Logbuch für eine kurze Fahrt entlang der Küste oder bei einen Törn auf der Elbe ist.

Aus unserer Sicht - und im Sinne der "Guten Seemannschaft" - sollte jeder Skipper zumindest ein "einfaches" Schiffstagebuch führen. Wie oft und in welcher Form die Einträge gemacht werden, kann vom befahrenen Gebiet, der länge der Reise, der Crew und anderen Faktoren abhängig gemacht werden. Bei einer kurzen Fahrt in der Kieler Förde, bei schönem Wetter, reichen sicherlich wenige Angaben wie Datum, Fahrtziel und die Kontrolle von Schiff und Maschine aus. Auf Charteryachten sollte immer ein Logbuch geführt werden, da durch den gewerblichen Zweck eine Pflicht zur Führung per Gesetz gegeben ist. Viele Vercharterer machen die Rückzahlung der Kaution u.a. auch von der Rückgabe des ausgefüllten Logbuchs abhängig.

Welche Eintragungen im Seetagebuch müssen gemacht werden?

Auch wenn im Allgemeinen eine Pflicht zur Führung von Seetagebüchern bei Sportbooten auf den Seeschifffahrtstraßen und auf Hoher See angenommen werden kann, gibt es keine Vorschrift über die Art und den Umfang der Eintragungen. Im Merkblatt des BmVBS heisst es offiziell:

Auf Sportbooten müssen keine vorgedruckten Bücher verwendet werden. Es ist auch nicht erforderlich, für die Eintragungen bestimmte Formvorschriften einzuhalten. Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen und das Entfernen von Seiten ist nicht zulässig. Der verantwortliche Schiffsführer muss die Eintragungen unterschreiben und der Eigentümer hat die Aufzeichnungen mindestens einmal jährlich zur Kenntnis zu nehmen und ab dem Tag der letzten Eintragung drei Jahre lang aufzubewahren. Der beste Maßstab für die Interpretation der Tagebuchführungspflicht ist das vernünftige Urteil eines verantwortlichen Verkehrsteilnehmers, der die seemännischen Sorgfaltspflichten einhält.

Das heißt: Der an Bord Verantwortliche (meist der Skipper) muss selbst entscheiden, wie und in welchem Umfang Eintragungen vorgenommen werden. Wenn Einträge gemacht werden dürfen diese nicht mehr entfernt oder unleserlich gemacht werden. Angefertigte Schiffstagebücher müssen mindestens drei Jahre (beim Eigentümer oder Vercharterer) aufbewahrt werden.

Gebundenes Logbuch oder Loseblattsammlung?

Die Vorschriften zum Führen eines "ordentlichen" Schiffstagebuchs geben vor dass das Tagebuch so gestaltet sein muss, dass die Seiten fortlaufend sind (kann z.B. durch die Angabe "Seetag Nr X" erfolgen). Das heraustrennen von Seiten ist nicht zulässig. Eine Loseblattsammlung wird somit nicht als echtes Logbuch gelten und kann beanstandet oder nicht anerkannt werden. Im Falle der Pflicht zur Führung eines Seetagebuchs gilt eine Loseblattsammlung nicht als Schiffstagebuch und kann mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige geahndet werden.

Elektronisches Logbuch

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