Sprechfunkzeugnis für Sportboote
Die Seefunkzeugnisse Short Range Certificate (SRC) und Long Range Certificate (LRC) sowie Funkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)
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Sprechfunkzeugnis für Sportboote - Seefunk & Binnenschifffahrtsfunk

Nicht jedes Sportboot muss mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein. Ist aber eine betriebsfähige Sprechfunkanlage für den See- oder Binnenschifffahrtsfunk auf einem Sportboot installiert, muss der Schiffsführer(!) ein entsprechendes Sprechfunkzeugnis besitzen. Gewerblich genutzte Sportboote (z.B. Charterboote) müssen nach der Seeschifffahrtstraßenverordnung bzw. Binnenschifffahrtstraßen- verordnung ab einer bestimmten Größe mit einer bzw. zwei Sprechfunkanlage(n) für das jeweilige Fahrtgebiet ausgestattet sein.

Funkzeugnis für den Seefunk - SRC und LRC

Für den Seefunk gibt es zwei Sprechfunkzeugnisse (Funkbetriebszeugnisse für Sportboote), deren Unterschiede bei den Frequenzbereichen und der Technik liegen. Das "kleine" Seefunkzeugnis, das Short Range Certificate (kurz SRC), befähigt zur Teilnahme am Seefunk im Ultrakurzwellenbereich (UKW engl. VHF) und dem Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS) über DSC. Die Reichweite ist bei Ultrakurzwelle nicht sehr hoch und nicht überall auf der Welt sind UKW-Seefunkstellen (sogenannte UKW-Küstenfunkstellen) vorhanden. Für die meisten Küstengebiete und die gesamte Deutsche Ostsee reicht aber in der Regel eine UKW Funkanlage - und damit auch ein SRC-Seefunkzeugnis aus. Auf Yachten mit einer Größe von über 12 Metern, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden (z.B. Charterboote), ist ein UKW-Sprechfunkgerät gesetzlich vorgeschrieben, sodass der Erwerb des LRC für alle sinvoll ist, die gerne größere Charteryachten führen möchten.

Das "große" Seefunkzeugnis, das Long Range Certificate (kurz LRC), befähigt zur Teilnahme am Seefunk im UKW-, Grenzwellen- und Kurzwellenbereich, der Satellitentelefonie sowie dem Internationalen Seenot- und Sicherheitssystem GMDSS. Das LRC beinhaltet das SRC bzw. baut darauf auf. Der Schiffsführer(!) muss im Besitz eines gültigen LRC-Funkzeugnisses sein, wenn ein Sportboot mit einer entsprechenden Funkanlage für Grenz- und Kurzwelle ausgestattet ist.

Funkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk - UBI

Auch auf den Binnenschifffahrtstraßen gilt: Ist ein Sportboot mit einer betriebsfähigen Funkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk ausgestattet, muss der Schiffsführer im Besitz eines gültigen Funkbetriebs-zeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk sein. Seefunkzeugnisse gelten nicht auf den Binnengewässern, sodass hierfür ein separates Funkzeugnis, das Funkbetriebszeugnis für die Binnenschiffahrt (UBI) oder ein ähnlicher, anerkannter Befähigungsnachweis erworben werden muss. Sportboote über 12 m Länge, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, müsssen mit einer Sprechfunkanlage für die Binnenschifffahrt ausgerüstet sein. Sportboote, die bei unsichtigem Wetter oder bei Nacht auf den Binnenwasserstraßen unterwegs sind, müssen eine Funkanlage sowie Radar an Bord haben. Das UBI Funkzeugnis ist dann Voraussetzung zum Führen eines Sportbootes.


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