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Besatzungservorschriften für gewerblich genutzte Sportboote auf SeeBei gewerblichen genutzten Sportbooten und Traditionsschiffen auf See reicht es nicht aus, wenn der Skipper alleine über einen Befähigungsnachweis verfügt. Je nach Größe des Schiffes und Fahrgebiet müssen zusätzlich Teile der Mannschaft im Besitz von Sportschifferscheinen verschiedener Klassen sein. Besetzung gewerbsmäßig genutzter Sportboote (Anlage 4 zu §15 Abs. 2 SeeSpBootV)
1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes. 2) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat. 3) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.
Quellen und weitere Informationen:
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ostsee-marinas.de
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